AngG § 39 Abs.1 Dienstzeugnis : OLG Wien 32 Ra 94/94 v.3.8.1994

Die Pflicht zur Ausstellung des Zeugnisses ist eine sogenannte Holschuld, d.h. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ausfolgung, nicht aber auf Übersendung oder Überbringung des verlangten Zeugnisses.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.123 Arbeitspapiere
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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