Kollektivverträge und zwingendes Arbeitsrecht : OGH 9 Ob A 20/94 v.23.2.1994

Nach § 20 Abs.3 AngG kann zwar die Kündigungsfrist nicht unter die in Abs.2 des § 20 AngG bestimmte Dauer herabgesetzt werden, es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder letzten eines Kalendermonates endet. Das Gesetz lässt somit eine Einzelvereinbarung zu, so dass auch i...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 20.09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsfrist
331.116 Kollektivvertrag
351.83 Arbeitsrecht
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach § 20 Abs.3 AngG kann zwar die Kündigungsfrist nicht unter die in Abs.2 des § 20 AngG bestimmte Dauer herabgesetzt werden, es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder letzten eines Kalendermonates endet. Das Gesetz lässt somit eine Einzelvereinbarung zu, so dass auch in diesem Rahmen eine kollektivvertragliche Regelung (hier Punkt XII des KV für Kraftfahrschulen Österreich) die Regelungsbefugnis der KV-Parteien nicht üüberschreitet.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog