Einigung bei Wahlrecht für Europa-Wahlen

Die Nominierung der Mitglieder der EU-Kommission, des Richters am europäischen Gerichtshof sowie über die Bestellung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts-und Sozialausschusses wird von der Regierung nach Befassung des Parlaments erfolgen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Standard (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.07.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.176 Europäisches Parlament
324 Wahl
342.534 Abgeordnete
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Ablageschlagwort: 341.176 Europäisches Parlament Dokument Nr. A-817467 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage