Entlassung wegen Alkoholkrankheit : OGH 8 Ob A 218/94 v.17.3.1994

Auch die Entlassung wegen Unfähigkeit muss unverzüglich geltend gemacht werden, doch verliert der Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht, wenn er zuwartet, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Besserung zu geben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.07.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
613.81 Alkoholismus
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-816411 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage