Entlassung wegen Alkoholkrankheit : OGH 8 Ob A 218/94 v.17.3.1994
Auch die Entlassung wegen Unfähigkeit muss unverzüglich geltend gemacht werden, doch verliert der Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht, wenn er zuwartet, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Besserung zu geben.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1994)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 12.07.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
613.81 Alkoholismus 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit | Dokument Nr. A-816411 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |