Keine einvernehmliche Auflösung durch Festsetzung eines letzten Arbeitstages : ASG Wien 10 Cga 542/91 v.31.3.1993, rk

Löst der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis von sich aus auf, stellt die einvernehmliche Festlegung eines letzten Arbeitstages nicht anderes als eine logische Konsequenz dessen dar, dass das Dienstverhältnis mit diesem Tag auf Grund der rechtsgestaltenden Willensäusserung des Arbeitnehmers endet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.02.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Austritt: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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