Keine einvernehmliche Auflösung durch Festsetzung eines letzten Arbeitstages : ASG Wien 10 Cga 542/91 v.31.3.1993, rk
Löst der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis von sich aus auf, stellt die einvernehmliche Festlegung eines letzten Arbeitstages nicht anderes als eine logische Konsequenz dessen dar, dass das Dienstverhältnis mit diesem Tag auf Grund der rechtsgestaltenden Willensäusserung des Arbeitnehmers endet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1994)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.02.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Austritt: Arbeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Austritt: Arbeit | Dokument Nr. A-812172 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |