Keine Aliquotierung von als Sonderzahlung ausbezahlter Erfolgsprämie für abgelaufenes Geschäftsjahr : OLG Innsbruck 5 Ra 190/93 v.9.11.1993 - bestätigt durch OGH 9 Ob A 34/94 v.23.2.1994

Mit der Bestimmung in der Betriebsvereinbarung wird nur der Auszahlungszeitpunkt geregelt, nicht aber normiert, dass ein Arbeitnehmer, der ein September-Gehalt nicht mehr erhält, keinen Anspruch auf die entsprechende Sonderzahlung hat. Wird eine Sonderzahlung in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.05.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.225 Sonderzahlung
331.225 Prämie
331.116 Betriebsvereinbarung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mit der Bestimmung in der Betriebsvereinbarung wird nur der Auszahlungszeitpunkt geregelt, nicht aber normiert, dass ein Arbeitnehmer, der ein September-Gehalt nicht mehr erhält, keinen Anspruch auf die entsprechende Sonderzahlung hat. Wird eine Sonderzahlung in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich als Erfolgsprämie für das vergangene Geschäftsjahr bezeichnet, wobei das damit gemeinte Geschäftsjahr jeweils mit 1.1. eines Jahres beginnt und daher mit dem Kalenderjahr identisch ist, ist diese Sonderzahlung bei Austritt des Arbeitnehmers im darauffolgenden Kalenderjahr nicht zu aliquotieren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog