Nachtschwerarbeit der gehobenen medizinisch-technischen Dienste : BMAS 50.200/1-2/94 v.11.4.1994
Auch für Arbeitnehmer, die den gehobenen medizinisch-technischen Diensten und im besonderen dem radiologisch-technischen Dienst, der Nachtdienste im Sinne des NSchG leistet, angehören, gelten die gleichen Schutzmassnahmen wie für andere Arbeitnehmer gemäss Art.V § 1 NSchG.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1994)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 19.04.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.021.812.2 Nachtarbeit
331.021.812.2 Schwerarbeit 362.11 Krankenhaus 614.253 Krankenpflege |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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