Nachtschwerarbeit der gehobenen medizinisch-technischen Dienste : BMAS 50.200/1-2/94 v.11.4.1994

Auch für Arbeitnehmer, die den gehobenen medizinisch-technischen Diensten und im besonderen dem radiologisch-technischen Dienst, der Nachtdienste im Sinne des NSchG leistet, angehören, gelten die gleichen Schutzmassnahmen wie für andere Arbeitnehmer gemäss Art.V § 1 NSchG.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 19.04.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021.812.2 Nachtarbeit
331.021.812.2 Schwerarbeit
362.11 Krankenhaus
614.253 Krankenpflege
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.021.812.2 Nachtarbeit Dokument Nr. A-809367 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage