Nachtschwerarbeit der gehobenen medizinisch-technischen Dienste : BMAS 50.200/1-2/94 v.11.4.1994

Auch für Arbeitnehmer, die den gehobenen medizinisch-technischen Diensten und im besonderen dem radiologisch-technischen Dienst, der Nachtdienste im Sinne des NSchG leistet, angehören, gelten die gleichen Schutzmassnahmen wie für andere Arbeitnehmer gemäss Art.V § 1 NSchG.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 19.04.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021.812.2 Nachtarbeit
331.021.812.2 Schwerarbeit
362.11 Krankenhaus
614.253 Krankenpflege
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auch für Arbeitnehmer, die den gehobenen medizinisch-technischen Diensten und im besonderen dem radiologisch-technischen Dienst, der Nachtdienste im Sinne des NSchG leistet, angehören, gelten die gleichen Schutzmassnahmen wie für andere Arbeitnehmer gemäss Art.V § 1 NSchG.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog