Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter

Kurzum: Gleichbehandlung kann im Zusammenhang nur den Leitsatz meinen, für gleiche Belastung solle auch gleiches Entgelt gebühren - Dies würde freilich eine Rückführung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung erfordern.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (12 (1994) Nr.3)
VerfasserIn: Andexlinger, Helmut
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Teilzeitarbeit
331.814 Überstunde
331.81 Arbeitszeit
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.811 Teilzeitarbeit Dokument Nr. A-808191 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage