Die Aufsichtsbehörden müssen die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes durchschauen können : Immissionsschutzgesetz fordert klare Strukturen und Zuständigkeiten / Stärkung der Eigenverantwortung

Vor drei Jahren wurden in einem Umweltschutzgesetz (§ 52a Bundes-Immissionschutzgesetz) Mitteilungspflichten über die Unternehmensorganisation an die Behörde festgelegt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Blick durch die Wirtschaft ((1994))
VerfasserIn: Theussen, Ulrike
Krieshammer, Gerd
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 11.03.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:657.471.122 Sozialbilanz
628.5 Immissionsschutz
65.012 Betriebsorganisation
351.77 Umweltschutz
35 Behörde
340.134 Gesetzgebung
Region:Deutschland
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