Freizeitumfang von BR-Mitgliedern für Kontakte mit Gewerkschaft und Arbeiterkammer : OLG Wien 33 Ra 116/93 v.22.10.1993

...dass allein das BR-Mitglied darüber entscheidet, wieviel Zeit es für seine (gesetzmässige) BR-Tätigkeit aufwendet und was als dringlich zu beurteilen ist. Dem Betriebsinhaber kommt darauf keine Einflussnahme zu und insbesondere kein Recht, diese Tätigkeit einzuschränken. Daher ist auch eine allfä...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1994)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.02.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsrat
331.817 Dienstverhinderung
331.845 Freizeit
65.012.45 Information, betriebliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.152 Betriebsrat Dokument Nr. A-804559 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage