GewO § 82 lit.f : ASG Wien 14 Cga 1547/91 v.14.1.1993, bestätigt durch OLG Wien 33 Ra 96/93 v.24.9.1993

Das gegenseitige Beschiessen mit Essensresten beim gemeinsamen Mittagessen von Gesellen und Lehrlingen stellt dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn es der betrieblichen Übung entspricht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.11.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-797868 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage