Kündigung wegen durch gesetzwidrige Arbeit bedingter Organisationsänderung : OGH 9 Ob A 218, 219/93 v.8.9.1993
Dass die von den Krankenpflegerinnen bisher (wenn auch gesetzwidrig) geleistete Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss, beeinträchtigt die Berechtigung zur Kündigung, hier nach § 22 VBG, nicht.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1993)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 30.11.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.87 Arbeitsorganisation 614.253 Pflegepersonal 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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