Kündigung wegen durch gesetzwidrige Arbeit bedingter Organisationsänderung : OGH 9 Ob A 218, 219/93 v.8.9.1993

Dass die von den Krankenpflegerinnen bisher (wenn auch gesetzwidrig) geleistete Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss, beeinträchtigt die Berechtigung zur Kündigung, hier nach § 22 VBG, nicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.11.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.87 Arbeitsorganisation
614.253 Pflegepersonal
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit Dokument Nr. A-796408 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage