Meldung geringfügig Beschäftigter

Durch eine Änderung des § 33 Abs.2 ASVG durch die 51.ASVG-Novelle werden ab 1.Jänner 1994 die Gebietskrankenkassen für die Bearbeitung der Meldungen der geringfügig Beschäftigten (Geringfügigkeitsgrenze für 1994: S 3288,-monatlich, S 755,-wöchentlich und S 252,-täglich) zuständig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:19.11.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
331.116 Arbeitsverhältnis
351.83(094.5) ASVG
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag Dokument Nr. A-795619 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage