Reisezeit - keine Ruhepausen : VGH 91/19/0329 v.17.6.1993

Zeiten, die dazu verwendet werden, Arbeitnehmer vom Betrieb zu ausserhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten (und zurück) zu bringen, gelten nämlich als Reisezeit und damit als Arbeitszeit.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 27.08.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.048.5 Arbeitsweg
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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