Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber zur Abwehr eines Schlages : OGH 9 Ob A 301/92 v.27.1.1993 in Bestätigung von OLG Wien 31 Ra 75/92 v.26.6.1992
Erschöpft sich aber die 'Tätlichkeit' des Arbeitnehmers lediglich darin, dass er den Arbeitgeber aus dem Geschäft zu dessen Auto gedrängt, ihn an der Kleidung in Brusthöhe gefasst und an der Hand gehalten hat, nachdem der Arbeitgeber zu einem Schlag gegen ihn ausholte, liegt keine Tätlichk...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1993)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 20.08.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Erschöpft sich aber die 'Tätlichkeit' des Arbeitnehmers lediglich darin, dass er den Arbeitgeber aus dem Geschäft zu dessen Auto gedrängt, ihn an der Kleidung in Brusthöhe gefasst und an der Hand gehalten hat, nachdem der Arbeitgeber zu einem Schlag gegen ihn ausholte, liegt keine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z.6 AngG vor, weil der Arbeitnehmer damit nur eine gegen seinen Körper gerichtete Handlung abgewehrt hat. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |