Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber zur Abwehr eines Schlages : OGH 9 Ob A 301/92 v.27.1.1993 in Bestätigung von OLG Wien 31 Ra 75/92 v.26.6.1992

Erschöpft sich aber die 'Tätlichkeit' des Arbeitnehmers lediglich darin, dass er den Arbeitgeber aus dem Geschäft zu dessen Auto gedrängt, ihn an der Kleidung in Brusthöhe gefasst und an der Hand gehalten hat, nachdem der Arbeitgeber zu einem Schlag gegen ihn ausholte, liegt keine Tätlichk...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 20.08.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Erschöpft sich aber die 'Tätlichkeit' des Arbeitnehmers lediglich darin, dass er den Arbeitgeber aus dem Geschäft zu dessen Auto gedrängt, ihn an der Kleidung in Brusthöhe gefasst und an der Hand gehalten hat, nachdem der Arbeitgeber zu einem Schlag gegen ihn ausholte, liegt keine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z.6 AngG vor, weil der Arbeitnehmer damit nur eine gegen seinen Körper gerichtete Handlung abgewehrt hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog