Arbeitszeit im Bewachungsgewerbe : VGH 92/18/0446 v.11.3.1993
Sind Arbeitnehmer (hier 'Standposten' im Bewachungsgewerbe) - auf Grund ausdrücklicher Anweisung des Arbeitgebers - zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Raum) im Bereich des zu bewachenden Objektes verpflichtet, um so zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme zur Verfügung zu stehen, liegt Arbe...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1993)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 24.09.1993 |
Erscheinungsjahr: | 1993 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.81 Arbeitszeit
65.012.8 Bewachungspersonal 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.81 Arbeitszeit | Dokument Nr. A-790529 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |