Versorgungsausgleich bei Scheidung

Zu einem Splitting kommt es nur, wenn die Differenz der erworbenen Versicherungsmonate mindestens 24 Monate beträgt und der hauptberufstätige Ehepartner während der Dauer der Ehe mindestens 12 Pflichtversicherungsmonate erworben hat. Voller Wertausgleich für den während der Ehe schlechter verdienend...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Versicherungsrundschau (48 (1993) Nr.7/8 S.244-250)
VerfasserIn: Marek, Erika
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.627 Ehescheidung
368.43 Pensionsversicherung (SV)
368.4.025.8 Versicherungsleistung (SV)
368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
347.615 Unterhaltspflicht
396.5 Frauenarbeit
372 Kindererziehung
368.43 Pensionsversicherung (SV): Ersatzzeiten
340.134 Gesetzgebung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.627 Ehescheidung Dokument Nr. A-789469 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage