Besondere Pflichten des Arbeitsinspektors : BMAS 60.010/1-3/93 v.16.2.1993

Die besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs.1 ArbIG 1993 entspricht dem früheren Recht (§ 14 Abs.2 ArbIG 1974) mit der Massgabe, dass nunmehr klargestellt wird, dass diese Verschwiegenheitspflicht nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber gilt, sondern auch gegenüber sonstigen Personen, z.B. gege...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.07.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94 Arbeitsinspektorat
331.94(094.5) Arbeitsinspektionsgesetz
35.083.8 Amtsgeheimnis
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs.1 ArbIG 1993 entspricht dem früheren Recht (§ 14 Abs.2 ArbIG 1974) mit der Massgabe, dass nunmehr klargestellt wird, dass diese Verschwiegenheitspflicht nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber gilt, sondern auch gegenüber sonstigen Personen, z.B. gegenüber den Arbeitnehmern und den Arbeitnehmervertretern. Verstösse gegen diese Verschwiegenheitspflicht sind nach § 310 StGB gerichtlich strafbar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog