Besondere Pflichten des Arbeitsinspektors : BMAS 60.010/1-3/93 v.16.2.1993

Die besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs.1 ArbIG 1993 entspricht dem früheren Recht (§ 14 Abs.2 ArbIG 1974) mit der Massgabe, dass nunmehr klargestellt wird, dass diese Verschwiegenheitspflicht nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber gilt, sondern auch gegenüber sonstigen Personen, z.B. gege...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.07.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94 Arbeitsinspektorat
331.94(094.5) Arbeitsinspektionsgesetz
35.083.8 Amtsgeheimnis
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.94 Arbeitsinspektorat Dokument Nr. A-783688 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage