Grundloser Wohnungstausch: Befristung unwirksam : OGH 7 Ob 515, 516/93 v.3.3.1993

Das Mietverhältnis wird durch den Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Zeit nicht aufgelöst, sondern stillschweigend erneuert. Eine Verpflichtung des Mieters, die Wohnung zu räumen, besteht daher nicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1993)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 19.04.1993
Erscheinungsjahr:1993
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietvertrag
347.453 Mietrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.453 Mietvertrag Dokument Nr. A-773248 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage