Rechtzeitige Mitteilung von Schwangerschaft bei Kündigungsausspruch : OGH 9 Ob A 114/92 v.27.5.1992

Da unter Bedachtnahme auf den Gemütszustand der Arbeitnehmerin der Versuch, die Arbeitgeberin erst am Montag zu erreichen, dann keine Verspätung darstellt, wenn die Arbeitgeberin am Samstag, den 8.7.1989, nicht zu sprechen war, liegt eine verspätete Mitteilung im Sinne des MuttSchG nicht vor.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS ((1992) Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
351.83 Mutterschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit Dokument Nr. A-767557 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage