Beitragsfeststellung und Verjährung
Mit der 50.ASVG-Novelle wurde die Frist, in der das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt, von zwei auf drei Jahre verlängert. Fraglich ist nun, in welchem Mass sich daraus Auswirkungen auf die Beitragspflicht für vergangene Jahre ergeben.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Ecolex ((1992) Nr.11)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
347.439 Verjährung 351.83(094.5) ASVG |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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