Beitragsfeststellung und Verjährung

Mit der 50.ASVG-Novelle wurde die Frist, in der das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt, von zwei auf drei Jahre verlängert. Fraglich ist nun, in welchem Mass sich daraus Auswirkungen auf die Beitragspflicht für vergangene Jahre ergeben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex ((1992) Nr.11)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
347.439 Verjährung
351.83(094.5) ASVG
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag Dokument Nr. A-764417 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage