Beitragsfeststellung und Verjährung

Mit der 50.ASVG-Novelle wurde die Frist, in der das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt, von zwei auf drei Jahre verlängert. Fraglich ist nun, in welchem Mass sich daraus Auswirkungen auf die Beitragspflicht für vergangene Jahre ergeben.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex ((1992) Nr.11)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
347.439 Verjährung
351.83(094.5) ASVG
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mit der 50.ASVG-Novelle wurde die Frist, in der das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt, von zwei auf drei Jahre verlängert. Fraglich ist nun, in welchem Mass sich daraus Auswirkungen auf die Beitragspflicht für vergangene Jahre ergeben.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog