'Sponsor' Gastarbeiter : Wird der Sozialstaat von den Ausländern ausgenützt?

So haben Ausländer erst nach drei Monaten Beschäftigung Anspruch auf Familienbeihilfe, auf Geburtenbeihilfe gar erst nach drei Jahren. Ein Anspruch auf Wohn-beziehungsweise Mietbeihilfen besteht überhaupt nicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Furche (Nr.52/53)
VerfasserIn: Waska, Karin
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 24.12.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Passive Person:Gerstbach, Barbara
Klassifikation:368.4.025.8 Versicherungsleistung (SV)
362.174 Familienbeihilfe
368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag
177.5 Ungleichheit, soziale
368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
061.1:331 AK
266.3 Caritas
331.62 Arbeitnehmer, ausländische
36.05 Sozialhilfe
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Beschreibung:Graphik
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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