'Sponsor' Gastarbeiter : Wird der Sozialstaat von den Ausländern ausgenützt?
So haben Ausländer erst nach drei Monaten Beschäftigung Anspruch auf Familienbeihilfe, auf Geburtenbeihilfe gar erst nach drei Jahren. Ein Anspruch auf Wohn-beziehungsweise Mietbeihilfen besteht überhaupt nicht.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Furche (Nr.52/53)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 24.12.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Passive Person: | Gerstbach, Barbara
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Klassifikation: | 368.4.025.8 Versicherungsleistung (SV)
362.174 Familienbeihilfe 368.4.025 Sozialversicherung: Beitrag 177.5 Ungleichheit, soziale 368.44 Arbeitslosenversicherung (SV) 061.1:331 AK 266.3 Caritas 331.62 Arbeitnehmer, ausländische 36.05 Sozialhilfe |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Beschreibung: | Graphik |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Exemplare / Bindeeinheiten
SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 368.4.025.8 Versicherungsleistung (SV) | Dokument Nr. A-764411 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |