Gerechtfertigter Austritt wegen ständigen Zuspätkommens des Arbeitgebers : OLG Wien 31 Ra 91/92 v.16.9.1992, Revision unzulässig in Bestätigung von ASG Wien 3 Cga 202/90 v.2.6.1992

Der Austrittsgrund der einseitigen Verlängerung der Arbeitszeit ist schwerwiegend, weil die vom Arbeitgeber verschuldeten, wiederkehrenden Verletzungen des Dienstvertrages erheblich aus den allgemeinen Erscheinungsformen des Arbeitsleben herausragen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 27.11.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Austritt: Arbeit
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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