Zumutbare Arbeit bei Bezug von Unterhaltsansprüchen : OGH 8 Ob 639/91 v.28.11.1991
Bei Bezug des Unterhaltsanspruches des schlechter verdienenden Ehemannes wird dieser mit 40% des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind 4% abzuziehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1992)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 14.07.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.615 Unterhaltspflicht
339.233 Einkommen 347.627 Ehescheidung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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