Zumutbare Arbeit bei Bezug von Unterhaltsansprüchen : OGH 8 Ob 639/91 v.28.11.1991

Bei Bezug des Unterhaltsanspruches des schlechter verdienenden Ehemannes wird dieser mit 40% des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind 4% abzuziehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 14.07.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.615 Unterhaltspflicht
339.233 Einkommen
347.627 Ehescheidung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.615 Unterhaltspflicht Dokument Nr. A-760440 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage