Zugluft, Rauch und Lärm: Verwendungsänderung : OGH 9 Ob A 18/92 v.29.4.1992

Der Dienstgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, Arbeitnehmern, die bei Beeinträchtigung durch Zugluft, Rauch und Lärm nicht arbeiten können, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine gesundheitszuträgliche Verwendung anzubieten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (3 (1992) Nr.9)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
331.124 Arbeitnehmer: Einstufung
35.084 Vertragsbedienstete
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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