Zugluft, Rauch und Lärm: Verwendungsänderung : OGH 9 Ob A 18/92 v.29.4.1992

Der Dienstgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, Arbeitnehmern, die bei Beeinträchtigung durch Zugluft, Rauch und Lärm nicht arbeiten können, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine gesundheitszuträgliche Verwendung anzubieten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (3 (1992) Nr.9)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
331.124 Arbeitnehmer: Einstufung
35.084 Vertragsbedienstete
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.126 Arbeitnehmer: Versetzung Dokument Nr. A-756386 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage