Die Aufschiebung der Fahrnisexekution bei Forderungsexekution : Durch die Abs.2 und 3 des § 14 EO neu wird das Verhältnis zwischen Forderungs-und Fahrnisexekution neu geregelt: Die Fahrnisexekution soll zurückgedrängt und der betreibende Gläubiger verstärkt zu Gehaltsexekutionen bewegt werden. Dadurch wird das Wahlrecht des betreibenden Gläubigers unter den anzuwendenden Exekutionsmitteln eingeschränkt

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (3 (1992) Nr.8 S.549-552)
VerfasserIn: Eder, Bernhard
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.952 Exekutionsrecht
331.212 Lohnpfändung
347.952 Exekution, gerichtliche
Region:Österreich
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