Wesentliche Interessenbeeinträchtigung : OGH 9 Ob A 142/90 v.29.8.1990 / § 105 Abs.3 Z.2 ArbVG

Eine Kündigung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen des AN dann nicht, wenn das durch die Arbeitsleistung erzielte Einkommen keinen erheblichen Einfluss auf die Lebensführung hat, weil der damit verbundene Aufwand in erster Linie aus anderen Quellen gedeckt ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (27 (1992) Nr.3)
VerfasserIn: Pircher, Maja
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
614.23 Arzt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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