Wesentliche Interessenbeeinträchtigung : OGH 9 Ob A 142/90 v.29.8.1990 / § 105 Abs.3 Z.2 ArbVG
Eine Kündigung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen des AN dann nicht, wenn das durch die Arbeitsleistung erzielte Einkommen keinen erheblichen Einfluss auf die Lebensführung hat, weil der damit verbundene Aufwand in erster Linie aus anderen Quellen gedeckt ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (27 (1992) Nr.3)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 05.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit 614.23 Arzt 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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