Wesentliche Interessenbeeinträchtigung : OGH 9 Ob A 142/90 v.29.8.1990 / § 105 Abs.3 Z.2 ArbVG

Eine Kündigung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen des AN dann nicht, wenn das durch die Arbeitsleistung erzielte Einkommen keinen erheblichen Einfluss auf die Lebensführung hat, weil der damit verbundene Aufwand in erster Linie aus anderen Quellen gedeckt ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (27 (1992) Nr.3)
VerfasserIn: Pircher, Maja
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
614.23 Arzt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 331.135 Kündigungsschutz Dokument Nr. A-751824 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage