Urlaubsvereinbarung und unzulässige Vereinbarung der Schriftform : OLG Wien 33 Ra 4/92 v. 2o.3.1992

Urlaub ist zwar auch im Falle der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und einseitige Urlaubskonsumation nicht zulässig der Arbeitgeber kann jedoch durch 'lockere Handhabung' freiwillig auf die Einhaltung bestimmter Formalitäten verzichten und es dem Ar...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.07.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.817 Urlaub
331.116 Leiharbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Urlaub ist zwar auch im Falle der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und einseitige Urlaubskonsumation nicht zulässig der Arbeitgeber kann jedoch durch 'lockere Handhabung' freiwillig auf die Einhaltung bestimmter Formalitäten verzichten und es dem Arbeitnehmer mehr oder weniger freistellen, den Urlaub mit dem Beschäftiger zu vereinbaren. Er hat dann diesbezüglich zumindest schlüssig die Kompetenz zur Urlaubsvereinbarung an die Beschäftigerfirma übertragen.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog