Grosses Gejammer : Eine Neuregelung im Sozialgesetzbuch bereitet den Unternehmern Sorgen

Seit dem 1.Januar dieses Jahres dürfen alle Arbeitnehmer schaffen, so lange sie wollen und können, § 41 Sozialgesetzbuch VI macht's möglich. Demnach sind 'Vereinbarungen' zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wonach ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters automatisch end...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wirtschaftswoche (Nr.27)
VerfasserIn: Steppan, Rainer
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 26.06.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Altersgrenze
368.43 Pensionsversicherung (SV)
331.13 Kündigung: Arbeit
Region:Deutschland
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 331.13 Altersgrenze Dokument Nr. A-748705 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage