Von einer gesetzlichen Interessenvertretung geäusserte Rechtsmeinung : VGH 91/19/0209 v.11.11.1991 (Bescheid aufgehoben)

...kann der Umstand, dass ein Arbeitgeber auf die von einer gesetzlichen Interessenvertretung geäusserte Rechtsmeinung über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern gemäss § 4 Abs.3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit § 3 Abs.4 Arbeitsruhegesetz vertraut hat, nicht ein Verschulden des Ar...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.05.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
347.51 Haftpflicht
331 Arbeitgeber
061 Interessenvertretung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.81 Arbeitszeit Dokument Nr. A-748315 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage