Ordentliche schriftliche Kündigung : OGH 9 Ob A 57/91 v.8.5.1991 (4355/16/92) / AngG § 20

Auch wenn der Arbeitgeber ankündigt, die 'ordentliche schriftliche Kündigung' werde später erfolgen, kann daraus keine Verpflichtung des Arbeitgebers geschlossen werden, die Kündigung nur schriftlich auszusprechen, so dass die mündliche Kündigung wirksam ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.04.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit Dokument Nr. A-748265 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage