Einstufung von teilzeitbeschäftigten Hausgehilfen mit Wohnung und Verpflegung : VGH 89/08/0195 v.20.2.1992

Eine bloss 20-stündige Arbeitsverpflichtung bedeutet jedenfalls keine solche Eingliederung in den Haushalt des Arbeitgebers, dass von einer Aufnahme in die Hausgemeinschaft gesprochen werden kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.04.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:647.25 Hausangestellte
331.116 Arbeitsvertrag
331.811 Teilzeitarbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 647.25 Hausangestellte Dokument Nr. A-745505 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage