Arbeitsverweigerung nach objektiv unrichtiger Auskunft der Interessenvertretung : OGH 9 Ob A 157/91 v.20.11.1991
Werden vom Arbeitnehmer während Zeiten, zu denen er glaubt, zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet zu sein, Arbeiten geleistet und als Überstundenleistung vermerkt, liegt hierin keine beharrliche Auffassung über das gebührende Entgelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer schuldh...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1992)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.04.1992 |
Erscheinungsjahr: | 1992 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.81 Arbeitszeit
331.011 Arbeitspflicht 061 Interessenvertretung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Werden vom Arbeitnehmer während Zeiten, zu denen er glaubt, zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet zu sein, Arbeiten geleistet und als Überstundenleistung vermerkt, liegt hierin keine beharrliche Auffassung über das gebührende Entgelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer schuldhaft die Weigerung nicht befolgen will oder sich trotz Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt in einem von ihm zu beweisenden, ihn exkulpierenden Irrtum (er hat auf eine objektiv unrichtige Auskunft seiner Interessenvertretung vertraut) über seine Verpflichtung zur Befolgung der geänderten Arbeitszeit befunden hat. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |