Arbeitsverweigerung nach objektiv unrichtiger Auskunft der Interessenvertretung : OGH 9 Ob A 157/91 v.20.11.1991

Werden vom Arbeitnehmer während Zeiten, zu denen er glaubt, zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet zu sein, Arbeiten geleistet und als Überstundenleistung vermerkt, liegt hierin keine beharrliche Auffassung über das gebührende Entgelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer schuldh...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.04.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.011 Arbeitspflicht
061 Interessenvertretung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Werden vom Arbeitnehmer während Zeiten, zu denen er glaubt, zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet zu sein, Arbeiten geleistet und als Überstundenleistung vermerkt, liegt hierin keine beharrliche Auffassung über das gebührende Entgelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer schuldhaft die Weigerung nicht befolgen will oder sich trotz Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt in einem von ihm zu beweisenden, ihn exkulpierenden Irrtum (er hat auf eine objektiv unrichtige Auskunft seiner Interessenvertretung vertraut) über seine Verpflichtung zur Befolgung der geänderten Arbeitszeit befunden hat.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog