ArbVG § 9 : OGH 9 Ob A 219/91 v.18.12.1991

Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschliesslich in einer fachlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung für Reprografie eines Druckereiunternehmens, ist der für diesen fachlichen Wirtschaftsbereich geltende, ausdrücklich Reproduktionsfotografen erfassende Zusatzkollektivvertrag für den Druckv...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.03.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Kollektivvertrag
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschliesslich in einer fachlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung für Reprografie eines Druckereiunternehmens, ist der für diesen fachlichen Wirtschaftsbereich geltende, ausdrücklich Reproduktionsfotografen erfassende Zusatzkollektivvertrag für den Druckvorbereich in Hinblick auf die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum entsprechenden, alle Betriebe des graphischen Gewerbes erfassenden Mantelkollektivvertrag auf diesen Arbeitnehmer anzuwenden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog