Ablagerung von Pressrückständen ist keine Abfalldeponie dennoch Bewilligungspflicht : VwGH 90/07/0171 v.7.5.1991

Das Ablagern stellt keine ordnungsgemässe landwirtschaftliche Bodennutzung dar, weil von den organischen Resten das Grundwasser verunreinigt werden kann. Demnach ist diese Ablagerung nach § 32 Abs.2 lit c WRG bewilligungspflichtig. Der wasserpolizeiliche Auftrag gem § 138 WRG zur Beseitigung der Abl...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (3 (1991) Nr.1)
VerfasserIn: Donninger, Rudolf
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:628.44 Müll
351.79 Wasserrecht
631.116 Betrieb, landwirtschaftlicher
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 628.44 Müll Dokument Nr. A-738786 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage