Betriebsbegriff und Unternehmen mit mehreren Betrieben im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes : Aus dem Erlass zur betriebsärztlichen Betreuung des BMAS 61.020/60-3/91 v.24.7.1991 bzw. v.11.11.1991 / § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Für die verbleibenden Betriebe mit jeweils weniger als 250 Arbeitnehmern hat das Unternehmen eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten, wenn die Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller verbleibenden Betriebe mehr als 250 beträgt und für ein Drittel dieser in den verbleibenden Betrieben insgesamt Besch...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1992)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.01.1992
Erscheinungsjahr:1992
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94 Arbeitnehmerschutz
338.93 Betriebe
331.822.8 Betriebsärzte
331.15 Arbeitsverfassung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Für die verbleibenden Betriebe mit jeweils weniger als 250 Arbeitnehmern hat das Unternehmen eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten, wenn die Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller verbleibenden Betriebe mehr als 250 beträgt und für ein Drittel dieser in den verbleibenden Betrieben insgesamt Beschäftigten eine besondere Gefährdung besteht. Die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes in diesen verbleibenden Betrieben ist mit Bescheid vorzuschreiben.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog