Befristete Berufsunfähigkeitspension bei Unterlassung der rechtzeitigen Alkoholentziehungskur : OGH 10 Ob S 383/90 v.26.3.1991

Ein Versicherter, der seine Mitwirkungspflicht verletzt, kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als hätte er diese Verpflichtung erfüllt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.09.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368-03 Berufsunfähigkeit
613.81 Alkoholismus
368.43 Pensionsversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368-03 Berufsunfähigkeit Dokument Nr. A-735704 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage