ArbVG § 40 : OGH 9 Ob A 76/91 v.10.7.1991

Materieller Träger betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Belegschaft als Ganzes, die durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechts erst in die Lage versetzt wird, Organe zu bestellen, durch die sie handl...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.11.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Materieller Träger betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Belegschaft als Ganzes, die durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechts erst in die Lage versetzt wird, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog