Euthanasie-Kompromiss der niederländischen Regierung : Gesetzliche Verankerung eines Konsultationsmechanismus

Bevor ein Arzt Euthanasie übt, soll er einen zweiten Mediziner konsultieren. Nach dem Tod des Patienten muss er anhand eines 25 Fragen umfassenden Formulars dem Leichenbeschauer der Gemeinde Bericht erstatten. Die Meldepflicht soll für Tötungen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, für Hilfe zur...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Zürcher Zeitung (1991)
Ort / Verlag / Datum:Schweiz, 13.11.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.61 Euthanasie
361.1 Gesundheitsfürsorge
614.23 Ärzte
17 Ethik
304.9 Lebensqualität
616-03 Krankheiten
329 Parteien, politische
340.134 Gesetzgebung
Region:Niederlande
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bevor ein Arzt Euthanasie übt, soll er einen zweiten Mediziner konsultieren. Nach dem Tod des Patienten muss er anhand eines 25 Fragen umfassenden Formulars dem Leichenbeschauer der Gemeinde Bericht erstatten. Die Meldepflicht soll für Tötungen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, für Hilfe zur Selbsttötung und auch für aktive Lebensbeendigung von Patienten im Koma oder Neugeborenen mit schweren Geburtsfehlern gelten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog