Euthanasie-Kompromiss der niederländischen Regierung : Gesetzliche Verankerung eines Konsultationsmechanismus
Bevor ein Arzt Euthanasie übt, soll er einen zweiten Mediziner konsultieren. Nach dem Tod des Patienten muss er anhand eines 25 Fragen umfassenden Formulars dem Leichenbeschauer der Gemeinde Bericht erstatten. Die Meldepflicht soll für Tötungen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, für Hilfe zur...
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Veröffentlicht in: | Neue Zürcher Zeitung (1991)
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Ort / Verlag / Datum: | Schweiz, 13.11.1991 |
Erscheinungsjahr: | 1991 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.61 Euthanasie
361.1 Gesundheitsfürsorge 614.23 Ärzte 17 Ethik 304.9 Lebensqualität 616-03 Krankheiten 329 Parteien, politische 340.134 Gesetzgebung |
Region: | Niederlande
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Bevor ein Arzt Euthanasie übt, soll er einen zweiten Mediziner konsultieren. Nach dem Tod des Patienten muss er anhand eines 25 Fragen umfassenden Formulars dem Leichenbeschauer der Gemeinde Bericht erstatten. Die Meldepflicht soll für Tötungen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, für Hilfe zur Selbsttötung und auch für aktive Lebensbeendigung von Patienten im Koma oder Neugeborenen mit schweren Geburtsfehlern gelten. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |